Negative Rezensionen löschen
Überlassen Sie Ihren Ruf nicht anderen!
Wir löschen negative Bewertungen und Verleumdungen bei Google, Kununu, Jameda, Tripadvisor, Trustpilot und auf weiteren Portalen.
Wir kennen alle Tricks der Bewertungsportale.
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Wir löschen negative Bewertungen und Verleumdungen bei Google, Kununu, Jameda, Tripadvisor, Trustpilot und auf weiteren Portalen.
Wir kennen alle Tricks der Bewertungsportale.
Die gute Nachricht zuerst: Etwa 70% der 1-Sterne-Bewertungen kann man löschen lassen. Das ist jedoch nicht so einfach möglich; es erfordert Fachwissen und Erfahrung. Um das gesamte Thema ranken sich Irrtümer und Fragen, was erlaubt ist und was nicht.
Googles Anliegen ist es, im Sinne der Meinungsfreiheit möglichst vielen Bewertungen Raum zu geben und dadurch auch der eigenen Plattform immer mehr Geltung zu verschaffen. Deshalb ist das Unternehmen eher daran interessiert, Bewertungen stehen zu lassen Dadurch wird die Durchführung einer Löschanfrage für Laien kompliziert und fehleranfällig. Chancen auf eine Löschung werden oft durch ein falsches Vorgehen frühzeitig verspielt. Sie sollten zum Beispiel nie auf eine Behauptung antworteten, um sich nicht möglicher Weise selbst in Widersprüche zu verstricken oder den Anschein zu erwecken, Teile der Bewertung seien korrekt.
In unserer Kanzlei kümmern wir uns um Ihre Bewertungssorgen.
Die Meinungsfreiheit hört da auf, wo das Recht anderer unrechtmäßig eingeschränkt wird. Mit diesem Ansatz kann die Löschung negativer Bewertungen erreicht werden, wenn sie folgenden Kriterien entsprechen:
Außerdem gibt es einen Richtlinienkatalog direkt von Google, welcher vorgibt, welche Arten von Bewertungen nicht geduldet werden. Hierzu gehören:
Trifft einer dieser Punkte zu, so muss die Bewertung von Google gelöscht werden. Die vollständigen Richtlinien finden Sie unter: https://support.google.com/contributionpolicy/answer/7400114?hl=de&ref_topic=7422769
Grundsätzlich gilt: Die Beweislast für eine Aussage liegt bei der bewertenden Person. Sie muss Beweise für ihre Tatsachenbehauptung vorbringen. Ist dies nicht möglich, so steht das Bewertungsportal in der Pflicht, die Bewertung zu löschen. Andernfalls können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Sie könnnen Google selbst per Email anschreiben und mitteilen, warum die Bewertung rechtswidrig ist. Das kann klappen.
Wir empfehlen allerdings auf eine Eigenmeldung zu verzichten, denn es besteht die Gefahr das Bewertungen unlöschbar werden, wenn Sie etwas falsches vortragen, so das OLG Saarbrücken.
Um dies zu vermeiden sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Es ist wichtig, die Tatsachenbehauptung herauszufiltern, um die es sich handelt. Ein Screenshot der Google Bewertung liefert hier die nötigen Einblicke. Anschließend überprüfen wir, ob die betreffende Bewertung tatsächlich gegen die Google Richtlinien verstößt. Ist dies der Fall, so wird Google schriftlich von uns aufgefordert, die Bewertung zu entfernen. Behandelt Google den Fall und löscht die Rezension, so ist der Fall abgeschlossen.
Nutzen Sie unser kostenloses und vollkommen unverbindliches Angebot, Ihr Bewertungsprofil zu analysieren. Wir nennen Ihnen die Erfolgschancen und den Preis. Schicken Sie uns Ihre Bewertung einfach per Email (reputation@dein-ruf.de), unser Kontaktformular, Whatsapp: +49 160 97 21 12 27 oder rufen Sie uns an. Wir haben keinen Zeitdruck und finden Lösungen.
Jede uns bekannte Firmenrechtschutzversicherung ist verpflichtet die Kosten für die Löschung einer rechtswidrigen Bewertung zu übernehmen. Diese müssen die Kosten übernehmen, wenn Google bzw. das Bewertungsportal sich weigert die Bewertung zu löschen. Wir übernehmen kostenlos die Deckungsanfrage gegenüber Ihrer Firmenrechtschutzversicherung. Gegenüber der Rechtschutzversicherung rechnen wir die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG ab. Bitte beachten Sie, dass eigene Bemühungen des Versicherungsnehmers eine Kostendeckung zu erhalten oft scheitern. Auch wenn Sie schon eine Ablehnung Ihrer Rechtschutzversicherung haben prüfen wir gerne, ob diese richtig ist.
Ab 159 € netto pro Bewertung stellen wir einen begründeten Löschantrag gegenüber dem Bewertungsportal wie Google und geben ggf. weitere Stellungnahmen im Prüfverfahren ab. Falls erforderlich mahnen wir Google mehrfach ab. Wir kämpfen für Sie im gesamten außergerichtlichen Prüfverfahren. Rabatte sind möglich, wenn Sie mehrere Bewertungen löschen lassen. Die Preise für verschiedene Bewertungsportale können leicht varieren.
Wir beraten Sie kostenlos, wie wir Ihre Bewertungen löschen lassen können und welche Chancen Sie haben, Ihre Reputation wieder zu verbessern.
Bereits in der Vergangenheit haben verschiedene Unternehmen versucht, negative Google Bewertungen löschen zu lassen. Teilweise werden Arbeiten, Dienstleistungen und dergleichen von einem Verfasser lediglich mit einem Stern bewertet und das ohne Angaben von speziellen Gründen.
Das Landgericht Hamburg hat bereits mit einem Urteil vom 12.01.2018 zugunsten eines Klägers reagiert, der eine schlechte Bewertung löschen lassen wollte. Google hatte die Löschung abgelehnt, da kein offensichtlicher Richtlinienverstoß vorlag. Das Gericht hingegen befand, dass der Kläger Anspruch auf Löschung der Negativbewertung hat.
Eine negative oder anstößige Google-Bewertung entfernen zu lassen kostet nicht nur Zeit und Nerven – sie kann auch zum Verlust von wertvoller Kundschaft führen. Mit unserer Unterstützung stehen Ihre Chancen auf Erfolg besser. Wir wissen, welche juristischen Schritte nötig sind, um eine Löschung zu erzielen.
Das Landgericht Hamburg hat bereits mit einem Urteil vom 12.01.2018 zugunsten eines Klägers reagiert, der eine schlechte Bewertung löschen lassen wollte. Google hatte die Löschung abgelehnt, da kein offensichtlicher Richtlinienverstoß vorlag. Das Gericht hingegen befand, dass der Kläger Anspruch auf Löschung der Negativbewertung hat.
Nutzen Sie Ihre Firmenrechtsschutzversicherung für die Löschung Ihrer Google Bewertung.
JA! Jede Bewertung ist grundsätzlich angreifbar und damit löschbar. Egal, ob es sich um eine reine Meinung handelt oder um eine anonyme Bewertung ohne Inhalt.
Ob eine Bewertung rechtmäßig ist, entscheidet weder Google, noch der Anwalt oder der Bewertende. Vielmehr wird dies in einem bestimmten Verfahren geprüft („Jameda-II“-BGH-Urteil vom 1. März 2016 Az. IV ZR 34/15). Der Portalbetreiber muss auf Beschwerden mit einem solchen Prüfverfahren reagieren und haftet für jede Bewertung selbst, sobald die Beschwerde erfolgt ist. Erst nach diesem Prüfverfahren können Google oder der Anwalt einschätzen, ob die Bewertung rechtmäßig ist oder nicht.
Daher kann man jede Bewertung angreifen. Dieses Prüfverfahren geht in den allermeisten Fällen zugunsten des Betroffenen aus, wenn richtig juristisch argumentiert wird. Die meisten Verfasser von Bewertungen sind keine Juristen und deshalb denken die meisten nicht einmal darüber nach, ob die Bewertung rechtmäßig sein wird. Der Bewertende ist als juristischer Laie nicht auf Augenhöhe mit einem Rechtsanwalt, der auf das Thema schlechte Google Bewertungen spezialisiert ist. Als medizinischer Laie diskutiere ich auch nicht mit einem Arzt über die richtige Art und Weise, ein Krebsgeschwür zu operieren.
Aber selbst, wenn der Bewertende sich einen Anwalt nehmen würde, dann läge die Beweislast für alle Tatsachen beim Bewertenden. Sie merken: Die Chancen, als Verfasser der Bewertung ein Prüfverfahren zu überstehen, ist nicht einfach. Es ist einfach, eine Bewertung in die Welt zu setzen. Es ist aber sehr viel schwieriger, diese zu verteidigen, wenn sich der Betroffene dagegen mit anwaltlicher Hilfe wehrt.
Bewertende tragen ein hohes Risiko, sich der üblen Nachrede gemäß §187 StGB strafbar zu machen. Das Beweisrisiko, dass die Tatsache wahr ist, trägt der Bewertende. Mit anderen Worten: Kann der Bewertende vor Gericht nicht beweisen, dass seine Tatsachenbehauptungen der Wahrheit entsprechen, kann der Bewertende verurteilt werden! Es ist eigentlich unglaublich, dass sich täglich wahrscheinlich hunderttausende von Menschen in den sozialen Medien und Bewertungsportalen der Gefahr aussetzen, eine Strafanzeige zu erhalten. Selbst wenn der Bewertende schreibt: „Die Praxis von Prof. Brinkmann war meiner Meinung nach schmutzig.“, müsste dies der Bewertende beweisen, denn ob es schmutzig ist oder nicht, ist keine Meinung. Dies kann und muss bewiesen werden. Es handelt sich um eine sogenannte meinungsbasierte Tatsache. Nun müsste der Bewertende ein Foto von der Praxis haben, um dies nachweisen zu können. Ansonsten muss die Bewertung gelöscht werden und er könnte sich strafbar gemacht haben, weil er den „Schmutz“ nicht nachweisen kann.
JA! Da nach Einleitung des Prüfverfahrens (s.o) auch Google für die Bewertung haftet, sind auch anonyme Bewertungen ohne Inhalt löschbar (LG Hamburg 12.01.2018, 324 O 63/17).
Google löscht Bewertungen nicht, wenn das Prüfverfahren von Google nach den Jameda-II-Richtlinien zugunsten des Bewerters verläuft. Erst dann hat der Bewertende die Rechtmäßigkeit seiner Bewertung gegenüber Google nachgewiesen. Das bedeutet, der Bewerter muss Google nachweisen, dass er Kundenkontakt hatte und dass seine Behauptungen stimmen. Für beides muss der Bewerter Google Nachweise in Form von Belegen wie Rechnungen oder Fotos vorlegen.
Das kommt auf die Bewertung an. Manche Bewertungen sind offensichtlich rechtswidrig, wenn Sie gegen die Google Richtlinien verstoßen oder eine Schmähkritik darstellen. Bei anderen Bewertungen kann eine Prognose mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit der Löschung gegeben werden, weil es unwahrscheinlich ist, dass der Bewertende die behaupteten Tatsaschen beweisen wird. Meine Erfahrungen zeigen, dass die meisten Bewertungen am Ende gelöscht werden.
Ich denke, die allermeisten Unternehmer, die schon einmal eine Bewertung an Google melden wollten, haben schlechte Erfahrungen gemacht. Das liegt daran, dass 99 Prozent der Unternehmer, die eine Bewertung melden, dies über das Flaggensymbol tun:
Sie müssen aber Google direkt anschreiben. Wenn Google nicht antwortet, liegt dies daran, dass Google die Beschwerde nicht für relevant hält oder Sie die Bewertung über das oben genannte Formular gemeldet haben. Selbst wenn sie Google anschreiben, wird Google oft nicht antworten. Dies liegt an der falschen Beschreibung, warum die Bewertung nicht rechtmäßig sein soll. Google wird dann kein Prüfverfahren einleiten. Der juristische Laie neigt dazu, zu viel und das Falsche zu schreiben. Es ist wie bei einer Strafrechtsverteidigung. Aber, hier ist der Vorteil, dass wir uns nicht verteidigen müssen, sondern der Gegner beweisen muss, dass die Bewertung rechtmäßig ist.
Bei Google arbeiten Juristen, die auf den kleinsten Fehler warten, um die Löschung nicht zu bearbeiten. Auf unsere Beschwerden reagiert Google.
Bewertungen haben einen großen Einfluss auf das Ranking von Websites in den SERPs. Gerade in der lokalen Suche zählen Reviews zu den starken Rankingkriterien. Das amerikanische SEO Consulting Unternehmen Moz beziffert den Anteil der „review signals“ an dem Kuchen der lokalen SEO Rankingfaktoren auf immerhin 15,44%.
Bei Google dauert die Löschung aktuell ca. 10 bis 14 Tage, bis die erste Phase des Prüfverfahrens durchlaufen ist. Über 80 Prozent der Bewertungen werden in dieser Phase bereits gelöscht. In der zweiten Phase des Prüfverfahrens muss man ggf. noch eine Stellungnahme schreiben und sich mit Google und dem Bewertenden auseinandersetzen. Dieser Teil der Google Prüfung erfolgt oft auch erfolgreich, da der Bewertende nicht genügend Nachweise für seine Behauptungen liefert. Diese zweite Phase kann auch noch einmal zwei weitere Wochen in Anspruch nehmen. Wem das zu lange dauert, der kann gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen im Wege der einstweiligen Anordnung. Das ist aber selten notwendig.
Das Gegenteil ist der Fall, denn der Verbraucher hat nur Anspruch auf solche Bewertungen, die auch rechtmäßig sind. Verleumdungen, fake Beurteilungen, falsche und nicht beweisbare Tatsachen von anonymen Benutzern, die sich hinter der Meinungsfreiheit verstecken, haben im Internet nichts zu suchen. Solche Bewertungen schaden Unternehmen und damit der Gesellschaft.
Hören Sie bitte nicht auf die vielen falschen Tipps im Internet über den richtigen Umgang mit Bewertungen. Es ist wie im Strafrecht: Schweigen ist Gold. Antworten Sie nicht auf die Bewertung und nehmen Sie keinen Kontakt zum Bewertenden oder zum Bewertungsportal auf. Auch wenn dieser Rat schwerfällt. Sie müssen verstehen, dass nicht Sie sich verteidigen müssen, sondern Google und der Bewertende. Jeder falsche Satz gegenüber dem Gegner begünstigt seine Verteidigung und erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Ihre Bewertung nicht gelöscht wird.
Google hat hier einige Ratschläge für Sie parat: https://support.google.com/business/answer/3474050?hl=de
Schauen wir uns diese einmal genauer an:
Antworten von Unternehmensinhabern sind eine Gelegenheit, Kundenbeziehungen zu stärken – sie werden aber auch öffentlich gepostet. Berücksichtigen Sie beim Beantworten von Kundenrezensionen folgende Richtlinien:
Als erfahrene Anwaltskanzlei sehen wir das vollkommen anders und halten Googles Tipps für fatal. Selbstverständlich sollte man immer freundlich bleiben, aber „hilfreiche und ehrliche Antworten“ und ein „Bedanken“ bei einer Person, die Sie schlecht bewertet hat, führt dazu, dass Sie anerkennen, dass das, was der Rezensent schreibt, der Wahrheit entspricht. Aus der Nummer kommen Sie dann nicht mehr heraus. Warum man als „Freund“ seines Kunden agieren sollte, bleibt uns völlig schleierhaft. Aber es kommt noch fataler!
Google schreibt weiter:
Negative Rezensionen sind nicht unbedingt ein Zeichen dafür, dass Ihr Unternehmen nicht gut geführt wird. Ein Kunde kann z. B. auch einfach falsche Erwartungen gehabt haben. Wenn Sie auf Rezensionen antworten, finden Sie heraus, wie Sie das Angebot für Ihre Kunden noch weiter verbessern können.
Hier haben wir einige Tipps zusammengestellt, wie Sie auf negative Rezensionen so antworten, dass Sie einen positiven Eindruck bei aktuellen und künftigen Kunden hinterlassen:
Weiter schreibt Google:
Das können Sie intern gerne tun. Die Öffentlichkeit geht das nichts an.
Google rät Ihnen, Fehler offen zuzugeben, damit die negative Bewertung nicht mehr gelöscht werde kann. Lassen sie sich nicht auf so einen rufschädigenden Unsinn ein! Sie liefern Google auf diese Art und Weise alle nötigen Einwände, eine Löschungsaufforderung abzuschmettern!
Sie entschuldigen sich bitte nicht öffentlich unter einer Rezension. Es mag sicher Fälle geben, in denen Sie etwas falsch gemacht haben. Das können Sie aber anders klären als über Google. Google wird Ihnen nämlich in diesem Fall sehr deutlich machen, dass Sie eine negative Bewertung inhaltlich anerkennen.
Wenn Sie so handeln, haben Sie keine Chance mehr, einen Kundenkontakt zu bestreiten und machen es Google sehr einfach! Lassen Sie sich von Google nicht täuschen!
Schnell und übereilt sollen Sie gar nicht handeln, denn das führt zu Übersprungshandlungen. Für Google ist es natürlich ein gefundenes Fressen, wenn jeder sofort alles kommentiert und Google so fröhlich weiter expandieren kann. Rufen sie uns an und vereinbaren Sie eine kostenlose Erstberatung und wir werden gemeinsam sehen, ob wir gegen eine Bewertung vorgehen können oder nicht.
Google hat ein großes Interesse daran, dass Bewertungen auf der Plattform veröffentlicht werden und dort auch bleiben. Das erhöht Googles eigene Glaubwürdigkeit, Wichtigkeit und Sichtbarkeit. Google gibt Ihnen Tipps im Umgang mit Bewertungen, die wir als Anwälte für außerordentlich schädlich halten. Wenn Sie Googles Tipps folgen, reiten Sie sich tiefer hinein in den Ärger, und es wird schwieriger für Sie, Bewertungen entfernen zu lassen.
So gibt Google Ihnen den Tipp, sachlich auf eine negative Bewertung zu antworten. Das klingt doch erst einmal gut, oder? Wir haben schließlich alle gelernt, dass man Probleme in der direkten Kommunikation lösen soll. Aber Achtung, hier läuft die Kommunikation über einen Dritten, und sie laufen direkt in die Falle, weil Sie mit Ihrer Antwort zumeist automatisch zugeben, dass tatsächlich ein Kundenkontakt zwischen Ihnen und dem Rezensenten bestanden hat.
Damit machen Sie Google das Leben einfach und bringen selbst den Nachweis, den eigentlich Google erbringen müsste. Vielleicht antworten Sie auch einfach unbedacht, obwohl gar kein Kundenkontakt bestand. Wie kommen Sie denn dann aus der Nummer wieder heraus? Aber es kann noch schlimmer kommen. Wenn Sie als Arzt oder Psychotherapeut oder Anwalt nicht streng darauf achten, die Schweigepflicht zu wahren, erklären Sie unter Umständen sogar, dass eine bestimmte Person bei Ihnen in Behandlung oder Beratung war. Das kann strafbar sein. Es kann gefährlich für Ihre berufliche Zukunft sein, wenn Sie als Berufsangehöriger, der einer Schweigepflicht unterliegt, nicht achtsam sind!
Bitte bedenken Sie bei jedem Schritt, dass Google keinerlei Interesse daran hat, negative Bewertungen zu löschen. Durch die Löschung von negativen Bewertungen gehen Google wichtige Daten und Informationen verloren. Positiv bewertete Unternehmen ranken bei den Google-Listings höher als schlechter bewertete Unternehmen. Erst durch negative Bewertungen kann der Google-Algorithmus zwischen „guten“ und „schlechten“ Unternehmen unterscheiden.
Bewertungen löschen zu lassen, kostet Google eine Menge Geld. Dafür braucht es Personal und Fachwissen. Von Millionen an Beschwerden, die bei Google eingereicht werden, wird nur ein Bruchteil bearbeitet. Denn die wenigsten Nutzer wissen, wie man Google zu einem Prüfverfahren zwingen kann. Einige Kanzleien haben Zahlen zu ihren Erfolgsquoten zum Löschen von negativen Bewertungen herausgegeben. Diese liegen bei 70 bis 80 Prozent der angegriffenen Bewertungen. Diese Zahlen sind wohl eher konservativ geschätzt. Wir haben es in der Vergangenheit schon oft geschafft, alle negativen Bewertungen aus einem Google My Business-Profil löschen zu lassen, weil wir die Gesetze und die Rechtsprechung richtig anwenden. Öffentlichkeit und Presse wären entsetzt, wie viele Bewertungen jährlich gelöscht werden müssten, wenn alle Nutzer ihre Rechte kennen würden. Ein Vertrauensverlust für Google und damit ein Marketingdesaster wären die Folge. Folglich wird Google alles dafür tun, so wenig wie möglich über das Löschen von Bewertungen zu veröffentlichen. Google wird Ihnen auch keine echten Hilfestellungen geben. Dies zeigt sich schon an der Information, die Google zum Löschen von Bewertungen gibt. Sie können einen „Richtlinienverstoß“ melden, sehe Sie hier:
Unsere Meinung dazu? Verstöße, die ganz offensichtlich Hassreden enthalten, können Sie getrost melden. Das, was Sie an einer negativen Bewertung aber wirklich beschäftigt und meist viel subtiler ist, ist als Meldegrund nicht vorgesehen. Google bleibt völlig wage, was unter den vier Verstößen zu verstehen ist. Das Unternehmen schlägt Ihnen vor, die negative Bewertung über den Link neben der Bewertung zu melden. Diese Art von Meldung ist am erfolgreichsten, wenn es sich tatsächlich um eine Bewertung handelt, die gegen die wagen genannten Richtlinien von Google verstößt, und dies auch für Außenstehende nachvollziehbar ist. Nach unserer Erfahrung werden hier beispielsweise Aufforderungen zur Gewalt und anstößige Kommentare tatsächlich sehr schnell entfernt. Alle anderen Bewertungen, die nicht vollkommen offensichtlich gegen die Google-Richtlinien verstoßen, werden von Google nicht geprüft. Es handelt sich bei dem dürftigen Vier-Punkte-Katalog nicht um das von der Rechtsprechung geforderte Prüfverfahren nach der Gerichtsentscheidung zu JAMEDA II (Jameda II -BGH-Urteil vom 1. März 2016 Az. IV ZR 34/15). Viele der negativen Bewertungen können unrechtmäßig sein, fallen aber eben nicht unter die Google-Richtlinien. Google hat die eigenen Richtlinien so weich formuliert, dass kaum eine Bewertung aufgrund eines Richtlinienverstoßes gelöscht werden muss.
Der Hinweis von Google, dass Richtlinienverstöße gemeldet werden können, suggeriert und täuscht Sie, dass hier geltendes Recht zur Anwendung kommt. Dies ist gerade nicht der Fall. Es ist nicht möglich, eine typische negative Bewertung aufgrund der vier Auswahlmöglichkeiten so zu melden, dass das Prüfverfahren nach der geltenden Rechtsprechung und der geltenden Rechtsprechung und Gesetzgebung (Jameda II- Rechtsprechung und NetzDG) eingeleitet werden muss. Deshalb scheitern fast alle Nutzer daran, eine negative Bewertung löschen zu lassen.
Nur ein Prüfverfahren nach festgelegten Standards kann zu einer Entscheidung führen, ob eine Bewertung rechtmäßig oder unrechtmäßig ist, außer, der Fall ist völlig offensichtlich (Jameda II -BGH-Urteil vom 1. März 2016 Az. IV ZR 34/15). Google muss also auf Beschwerden mit einem Prüfverfahren reagieren und haftet für jede Bewertung selbst, sobald die Beschwerde erfolgt ist, er also Kenntnis von der möglichen Rechtsverletzung hat. Erst nachdem ein Prüfverfahren durchlaufen wurde, können Google und Ihr Anwalt einschätzen, ob die Bewertung rechtmäßig ist oder nicht. Im Prüfverfahren haben primär der Bewertende und sekundär Google die Beweis- und Darlegungslast für alle Behauptungen. Solange kein Prüfverfahren die Rechtmäßigkeit der Bewertung bestätigt hat, sollten Sie keine Fehler zugeben. Sie schaden sich durch vorschnelles Handeln sehr und spielen Google in die Karten. Stellt sich heraus, dass eine negative Bewertung rechtmäßig war, können Sie immer noch Fehler zugeben.
Gewinnen Sie Abstand zur Bewertung. Es besteht die Gefahr, dass Sie bei eigenen Reaktionen zu emotional reagieren. Starke Gefühle sind ist ein schlechter Ratgeber. Zudem sollten Sie nicht an den „Kunden“ denken, denn dieser hat sich ganz klar gegen Sie positioniert.
Unsere Meinung dazu? Verstöße, die ganz offensichtlich Hassreden enthalten, können Sie getrost selbst melden. Vieles, was unsere Mandanten an einer negativen Bewertung aber wirklich beschäftigt und meist viel subtiler ist, ist als Meldegrund nicht vorgesehen. Google bleibt völlig wage, was unter den vier Verstößen zu verstehen ist. Das Unternehmen schlägt Ihnen vor, die negative Bewertung über den Link neben der Bewertung zu melden. Diese Art von Meldung ist am erfolgreichsten, wenn es sich tatsächlich um eine Bewertung handelt, die gegen die wagen Richtlinien von Google verstößt, und dies auch für Außenstehende nachvollziehbar ist. Nach unserer Erfahrung werden hier beispielsweise Aufforderungen zur Gewalt und anstößige Kommentare tatsächlich sehr schnell entfernt. Alle anderen Bewertungen, die nicht vollkommen offensichtlich gegen die Google-Richtlinien verstoßen, werden von Google nicht geprüft.
Es handelt sich bei dem dürftigen Vier-Punkte-Katalog nicht um das von der Rechtsprechung geforderte Prüfverfahren nach der Gerichtsentscheidung zu JAMEDA II (Jameda II -BGH-Urteil vom 1. März 2016 Az. IV ZR 34/15). Viele der negativen Bewertungen können unrechtmäßig sein, fallen aber eben nicht unter die Google-Richtlinien. Google hat die eigenen Richtlinien so weich formuliert, dass kaum eine Bewertung aufgrund eines Richtlinienverstoßes gelöscht werden muss.
Der Hinweis von Google, dass Richtlinienverstöße gemeldet werden können, suggeriert und täuscht Sie, dass hier geltendes Recht zur Anwendung kommt. Dies ist gerade nicht der Fall. Es ist nicht möglich, eine typische negative Bewertung aufgrund der vier Auswahlmöglichkeiten so zu melden, dass das Prüfverfahren nach der geltenden Rechtsprechung und Gesetzgebung (Jameda II- Rechtsprechung und NetzDG) eingeleitet werden muss. Deshalb scheitern fast alle Nutzer daran, eine nicht auf den ersten Blick rechtswidrige negative Bewertung löschen zu lassen.